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Satzung Kuenstler-Kultur-work.net e.V.
§1 Der Verein führt den Namen
"Kuenstler-Kultur-work.net e.V."
Er ist rechtsfähig durch die Eintragung in das
Vereinsregister
Sein Sitz ist in Berlin.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke, im Sinne der Vorschriften des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereines ist, die Kunst- und Kulturarbeit seiner
Region zu entwickeln und zu entfalten.
Dies geschieht durch,
-
ein Forum von Kunst-
und Kulturschaffenden sowie Kunst- und
Kulturinteressierten aus allen Gesellschaftsbereichen, das regelmäßig im Monat zusammen
kommt. In dem öffentlichen Forum
entstehen persönliche Kontakte und Erfahrungsaustausch, was zur Zusammenarbeit
in der regionalen und überregionalen Kunst- und Kulturarbeit führen soll. Der
Verein organisiert hierfür regelmäßig das Kunst- und Kulturforum und lädt
hierzu Kunst- und Kulturschaffende sowie
Kunst- und Kulturinteressierte für seine Mitglieder ein.
-
Weiterbildung seiner
Mitglieder, um Kulturprojekte selber zu realisieren und künstlerische
Arbeitsformen weiter zu entwickeln. Damit die Mitglieder, wie der Künstler
(alle Gattungen), Kulturverein und Kunst- und Kulturinteressierte aus
Unternehmen, Wissenschaft, Politik sowie anderen Bereichen der Gesellschaft, gemeinsam
in der Kunst- und Kulturarbeit aktiv/er werden. Weiterhin
werden Weiterbildungen, Workshops und Coaching angeboten für Künstler (aller
Gattungen) und Vertreter von Kulturbetrieben, die zur Professionalisierung des
eigenen Berufes führen sollen und somit seine Position in dem Kunst- und
Kulturmarkt verbessern soll. Der
Verein veranstaltet hierzu regelmäßig eigene Weiterbildungskurse und empfiehlt externe
Kurse.
Ziel soll sein,
-
dass Künstler und
Kulturschaffende sowie Kunstinteressierte aus Unternehmen, Wissenschaft,
Politik und anderen Bereichen der Gesellschaft, zusammen kulturelle Projekte in
ihrer Region durchführen,
-
dass Wirtschaft,
Wissenschaft und Politik sich zu künstlerischen und kulturellen Werten bekennen.
-
die Selbständigkeit der
Künstler und Kulturschaffenden/Kulturbetriebe zu stärken.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereines. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mitglied
kann jeder werden.
§4 Über die
Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
§5 Die Mitgliedschaft wird jeweils für ein 1 Jahr mit
automatischer Verlängerung beantragt, wenn nicht mindestens ein Monat vor
Ablauf des Mitgliedsjahres gekündigt wird. Sie endet:
•durch
freiwilligen Austritt, hierzu reicht die mündliche Erklärung des Mitgliedes
gegenüber einem Vorstandsmitglied
•durch
Tod des Mitgliedes
•durch
Ausschluss, nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der
Mitglieder. Der Beschluss wird dem Mitglied mündlich mitgeteilt
§6 Organe des
Vereines sind:
a.
der Vorstand
b.
die Mitgliederversammlung.
§7 Der Vorstand des Vereines besteht aus dem Vorsitzenden,
einem Stellvertreter und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Rechtsgeschäfte
mit einem Geschäftswert über € 2000 sowie die (nicht geförderte) Beschäftigung
von Personen durch den Verein sind für den Verein nur verbindlich, wenn hierzu
ein zustimmender Beschluss aller Vorstandsmitglieder ergangen ist.
§8 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fast alle Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
§9 Einmal im Jahr findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung (MV) statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt durch den Vorsitzenden, per schriftlicher Einladung an die Mitglieder.
Ihr obliegt vor allem:
a. die
Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes, die
Entlastung des Vorstandes und die Wahl der Mitglieder des neuen Vorstandes
b. die
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über das Auflösen des Vereines.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen,
wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder die Berufung von einem
Drittel (1/3) der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen, zum Ausschluss
eines Mitgliedes, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereines
ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich.
§10 Mitglieder die bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend
sein können, haben die Möglichkeit per schriftlicher Stimmrechtsübertragung auf
ein anwesendes Mitglied ihre Stimme zu übertragen. Der schriftlichen
Stimmrechtsübertragung kann ein Votum
oder Meinung beigefügt sein, die das vertretende Mitglied bei der
Mitgliederversammlung mitzuteilen hat. Das Schriftstück der
Stimmrechtsübertragung auf das anwesende Mitglied muss vor der
Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, damit die Stimme bei dem
Abstimmvorgang Gültigkeit hat. Ein direktes schriftliches Votum oder Meinung
eines Mitgliedes zu einer Mitgliederversammlung ist auch möglich und an den
Vorstand zu senden.
§11 Von den
Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe der Vorstand
entscheidet.
§12 Über
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die
Protokolle werden von einem jeweils zu bestimmenden Mitglied des Vorstandes als
Schriftführer unterzeichnet.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1)
Über die Auflösung des
Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Zur
Beschlussfassung muss die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung
kann nur mit zwei Drittel Mehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen werden.
(2)
Die den Beschluss der
Auflösung fassende Mitgliederversammlung bestellt den Liquidator.
(3)
Im Falle einer
Auflösung des Vereins findet eine Zuwendung an die Mitglieder nicht statt. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an eine steuerlich als gemeinnützig anerkannte
Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von
solchen kulturellen Zwecken gem. § 2 dieser Satzung verwenden darf, die auch
steuerbegünstigt i.S. der §§ 52 ff. der Abgabenordnung sind.
Aktuelle Satzung
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