kknw logo kuenstler
Home
Kulturnachrichten
Termine
Projekt Kottbusser Tor
Projekt Wedding Berlin
Kulturbetriebe
Künstler
Partner aus der Wirtschaft
Akademie
Kunsthandelsplatz
Fond-Initiative
Neues Konzept 2008
Verein
Links
Kontakt
Impressum
Anmeldung
       
Mitglieder Login
 
 
Home arrow Verein
Satzung PDF Drucken

Satzung Kuenstler-Kultur-work.net e.V.  

 

§1 Der Verein führt den Namen 

 

"Kuenstler-Kultur-work.net e.V." 

 

Er ist rechtsfähig durch die Eintragung in das Vereinsregister 

 

Sein Sitz ist in Berlin. 

 

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne der Vorschriften des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

 

§2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereines ist, die Kunst- und Kulturarbeit seiner Region zu entwickeln und zu entfalten.

 

Dies geschieht durch,

 

-          ein Forum von Kunst- und Kulturschaffenden  sowie Kunst- und Kulturinteressierten aus allen Gesellschaftsbereichen, das regelmäßig im Monat zusammen kommt.  In dem öffentlichen Forum entstehen persönliche Kontakte und Erfahrungsaustausch, was zur Zusammenarbeit in der regionalen und überregionalen Kunst- und Kulturarbeit führen soll.                                                                                                                   Der Verein organisiert hierfür regelmäßig das Kunst- und Kulturforum und lädt hierzu Kunst- und     Kulturschaffende sowie Kunst- und Kulturinteressierte für seine Mitglieder ein.

 

-          Weiterbildung seiner Mitglieder, um Kulturprojekte selber zu realisieren und künstlerische Arbeitsformen weiter zu entwickeln. Damit die Mitglieder, wie der Künstler (alle Gattungen), Kulturverein und Kunst- und Kulturinteressierte aus Unternehmen, Wissenschaft, Politik sowie anderen Bereichen der Gesellschaft, gemeinsam in der Kunst- und Kulturarbeit aktiv/er werden.                                                                           Weiterhin werden Weiterbildungen, Workshops und Coaching angeboten für Künstler (aller Gattungen) und Vertreter von Kulturbetrieben, die zur Professionalisierung des eigenen Berufes führen sollen und somit seine Position in dem Kunst- und Kulturmarkt verbessern soll.                                                                                  Der Verein veranstaltet hierzu regelmäßig eigene Weiterbildungskurse und empfiehlt externe Kurse.

 

 

Ziel soll sein,

-          dass Künstler und Kulturschaffende sowie Kunstinteressierte aus Unternehmen, Wissenschaft, Politik und anderen Bereichen der Gesellschaft, zusammen kulturelle Projekte in ihrer Region durchführen,

-          dass Wirtschaft, Wissenschaft und Politik sich zu künstlerischen und kulturellen Werten bekennen.

-          die Selbständigkeit der Künstler und Kulturschaffenden/Kulturbetriebe zu stärken.

 

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§3 Mitglied kann jeder werden. 

 

§4 Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. 

 

§5 Die Mitgliedschaft wird jeweils für ein 1 Jahr mit automatischer Verlängerung beantragt, wenn nicht mindestens ein Monat vor Ablauf des Mitgliedsjahres gekündigt wird. Sie endet: 

durch freiwilligen Austritt, hierzu reicht die mündliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber einem Vorstandsmitglied 

durch Tod des Mitgliedes 

durch Ausschluss, nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder. Der Beschluss wird dem Mitglied mündlich mitgeteilt  

 

§6 Organe des Vereines sind:

a.        der Vorstand

b.       die Mitgliederversammlung.  

 

§7 Der Vorstand des Vereines besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 2000 sowie die (nicht geförderte) Beschäftigung von Personen durch den Verein sind für den Verein nur verbindlich, wenn hierzu ein zustimmender Beschluss aller Vorstandsmitglieder ergangen ist. 

 

§8 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fast alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

 

§9 Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (MV) statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, per schriftlicher Einladung an die Mitglieder. Ihr obliegt vor allem:

a. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes und die Wahl der Mitglieder des neuen Vorstandes 

b. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über das Auflösen des Vereines.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder die Berufung von einem Drittel (1/3) der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen, zum Ausschluss eines Mitgliedes, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereines ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich.

 

§10 Mitglieder die bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend sein können, haben die Möglichkeit per schriftlicher Stimmrechtsübertragung auf ein anwesendes Mitglied ihre Stimme zu übertragen. Der schriftlichen Stimmrechtsübertragung  kann ein Votum oder Meinung beigefügt sein, die das vertretende Mitglied bei der Mitgliederversammlung mitzuteilen hat. Das Schriftstück der Stimmrechtsübertragung auf das anwesende Mitglied muss vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, damit die Stimme bei dem Abstimmvorgang Gültigkeit hat. Ein direktes schriftliches Votum oder Meinung eines Mitgliedes zu einer Mitgliederversammlung ist auch möglich und an den Vorstand zu senden.

 

§11 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe der Vorstand entscheidet. 

 

§12 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle werden von einem jeweils zu bestimmenden Mitglied des Vorstandes als Schriftführer unterzeichnet.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

(1)     Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung muss die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung kann nur mit zwei Drittel Mehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen werden.

(2)     Die den Beschluss der Auflösung fassende Mitgliederversammlung bestellt den Liquidator.

(3)     Im Falle einer Auflösung des Vereins findet eine Zuwendung an die Mitglieder nicht statt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerlich als gemeinnützig anerkannte Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von solchen kulturellen Zwecken gem. § 2 dieser Satzung verwenden darf, die auch steuerbegünstigt i.S. der §§ 52 ff. der Abgabenordnung sind.

                                                                                                                                                                                                        

    Aktuelle Satzung                                                                                                                                                                                                    

 


                                                                                                                                                                       

                                                                                                                                                                                                        

 

 

 

 

Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 06 Dezember 2007 )